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Turnerbund Metzingen e.V. Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein Turnerbund Metzingen, wurde am 19. März 1958, als Nachfolger des im Jahre 1933 verbotenen Turnerbundes Metzingen e.V. gegründet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Metzingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Urach am 08. August 1958 (VR 390) eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an. Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (ordentliche Mitglieder).
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag auf dem dafür vorgesehenen Vordruck, der an den Vereinsausschuss gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der Vereinsausschuss entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. In dringenden Fällen kann der Abteilungsleiter über einen Aufnahmeantrag vorläufig entscheiden. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(5) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft willigen die Mitglieder in die Verarbeitung ihrer personenenbezogenen Daten ein, insbesondere in die Veröffentlichung der Daten in Print- und Telekommunikationsmedien und im Internet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsausschuss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es 6 Monate mit Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist..Eine Mahnung, in der auch mit Ausschluss gedroht wird, soll erfolgen. Der Beschluss des Vereinsausschusses über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt kann auf Beschluss des Vereinsausschusses das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vereinsausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5
Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
(4) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
(5) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
(6) Eine Abteilung kann einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Wird ein Abteilungsbeitrag wirksam beschlossen, so sind die Abteilungsmitglieder verpflichtet, diesen an die Abteilung zu entrichten (siehe § 22 Nr. 3).
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vereinsausschuss erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen (auch E-Mail)
b) Änderung der Bankverbindung
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
(4) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. (3) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
(5) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500 € die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Vereinsausschusses herbeiführen.
§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12
Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern
des Vorstandes,
dem stellvertretenden Kassier,
drei Beisitzern,
dem Webmaster
den Abteilungsleitern,
den Jugendleitern
(2) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Vereinsausschusses gilt § 11 der Satzung entsprechend.
(3) Jene Mitglieder des Vereinsausschusses, welche nicht Vorstände oder Abteilungsrepräsentanten sind, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes dieser Ausschuss-Mitglieder ist einzeln zu wählen. Zu Ausschuss-Mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Ausschuss-Mitglieds.
§ 13
Zuständigkeit des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 4000 € (vgl. § 8 Abs. 2);
c) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind
d) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
e) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
§ 14
Mitgliederversammlung
(1) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vereinsausschuss aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen und deren Fälligkeit;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bzw. die des Vereinsausschusses;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vereinsausschusses;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Ausgaben von mehr als 4000 € sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in der ‚Südwest Presse‘ unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Eine vorherige Zustellung an die Mitglieder ist nicht notwendig.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 17
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom/von der/dem ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge
h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 18
Kassenführung
Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat der Kassier Buch zu führen und alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 19
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, auf Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand (oder dem Vereinsausschuss, ggf. weiteren Gremien) angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
§ 20
Strafbestimmungen
Der Vereinsausschuss kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 3 der Satzung
§ 21
Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 22
Abteilungen
(1) Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Im Rahmen diese Aufgabenerfüllung sind die Abteilungen verwaltungsmäßig und finanziell selbständig, soweit es sich nicht um Aufgaben der Organe des Vereins handelt Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
(2) Jede Abteilung ist berechtigt für sich eine Abteilungs- Ordnung zu beschießen. Die Ordnung wird von der Abteilungs-Versammlung beschlossen und geändert. Sie darf den Bestimmungen der Satzung nicht entgegenstehen.
(3) Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muss mindestens aus dem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter, einem Kassier und ggf. einem Jugendleiter bestehen.
(4) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungs-Ausschuss-Mitglieder zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Sie sollte vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Vereinsausschuss zu beantragen oder anzuregen.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Abteilungen berechtigt gemäß § 5 Nr. 6, Abteilungsbeiträge zu erheben, sowie Sammlungen, Werbeaktionen und Veranstaltungen durchzuführen. Die Höhe des Abteilungs-Beitrags, bestimmt die Abteilungs-Versammlung. Aktionen von größerer und überörtlicher Bedeutung sowie Ausspielungen (Tombola, Versteigerungen, Losverkauf etc.) müssen vorher vom Vorstand genehmigt werden.
(6) Abteilungen dürfen Verbindlichkeiten nur eingehen, soweit Ihnen eigene Mittel zur Verfügung stehen.
(7) Den Abteilungen fliesen sämtliche Einnahmen aus ihren eigenen Veranstaltungen im vollem Umfang zu, soweit es sich nicht um Veranstaltungen des Vereins handelt. Die dadurch ggf. entstehende Mehrwert- oder Umsatzsteuer müssen die Abteilungen selbst tragen.
(8) Zu den Abteilungsversammlungen ist mindestens ein Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(9) Die Neugründung von Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vereinsschusses.
(10) Über die Auflösung einer Abteilung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Die Verselbständigung bzw. der Übertritt einer Abteilung zu einem anderen Verein kann nur durch Einzelaustritt der hieran interessierten Mitglieder aus dem Verein mit den durch diese Satzung bestimmten rechtlichen Konsequenzen erfolgen.
(11) Die von den Abteilungen geschaffenen Anlagen und Einrichtungen, sowie alle sachlichen Sportmittel und das gesamte Vermögen sind Eigentum des Vereins.
§ 23
Vereinsheim
(1) Der Verein betreibt ein Vereinsheim auf dem von der Stadt Metzingen gepachteten Grundstück in der Eichbergstraße 20.
(2) Er bewirtet sein Vereinsheim selbst oder verpachtet Dieses.
(3) Über den Pächter, die Höhe der Pacht und alle weiteren den Pächter betreffende Entscheidungen trifft der Vereinsausschuss.
(4) Der Vorstand hat sicher zu stellen, dass das Vereinsheim im Sinne des Vereins geführt wird und der Pachtvertrag eingehalten wird.
§ 24
Internetauftritt
(1) Die Internetadresse des Vereins lautet ‚tb-metzingen.de‘.
(2) Der Webmaster ist die technische Umsetzung der Homepage zuständig. Dieser soll die Homepage auf dem aktuellen Stand halten.
(3) Der Vorstand und die einzelnen Abteilungen informieren den Webmaster über Aktuelles.
§ 25
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Absatz 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt zur Aufbewahrung und Verwaltung für die Dauer von höchstens 5 Jahren an die Stadt Metzingen. Wenn binnen dieser Frist kein neuer Verein mit dem Namen Turnerbund Metzingen e.V. mit derselben Zweckbestimmung gebildet wird, ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 26
Inkraft treten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Die Vorstandschaft
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